Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 179 Versicherte Person
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/179#abs-1 (1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/179#abs-2 (2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/179#abs-3 (3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 179 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2005 – 1 Sa 171/05Zitiert von 1
- BGH, 16.10.2013 – IV ZR 390/12Filmausfallversicherung: Versterben an einer rauschmittelbedingten Intoxikation als Unfall; dem Versicherungsnehmer zurechenbare falsche Angaben in der Gesundheitsselbsterklärung des SchauspielersZitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 27.02.2007 – I-4 U 104/06
- BFH, 28.09.1993 – II R 39/92Zitiert von 3
- BAG, 26.07.2007 – 8 AZR 707/06Zitiert von 8
- OLG Köln, 06.11.2012 – 9 U 66/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG München, 24.01.2023 – 12 K 200/21Zitiert von 2
- AG Oranienburg, 14.10.2021 – 34 F 142/20
- OLG Karlsruhe, 23.02.2018 – 12 U 111/17Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 179 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.